In den vergangenen Jahren sind Verbraucher regelmäßig bei ihren Ausflügen im Internet in so genannte Abofallen getappt. Bei Abofallen handelte es sich um kostenpflichtige Dienstleistungen im Internet, die den Verbraucher verpflichteten, über einen längeren Zeitraum monatliche Gebühren zu zahlen. Dem Verbraucher selbst fiel die Kostenpflicht des Angebots erst auf, als er eine entsprechende Rechnung erhielt. Solche versteckten kostenpflichtigen Dienstleistungen gegenüber einem Verbraucher sind seit der Einführung der „Button-Lösung“ unzulässig. Denn in § 312 g Abs. 3 BGB ist geregelt, dass der Verbraucher bei der Bestellung im Internet darüber belehrt werden muß, dass die Bestellung kostenpflichtig ist. Der Bestellbutton muß also mit einem Hinweis wie „kostenpflichtig bestellen“ versehen sein. Diese Pflicht gilt aber nicht bei Verträgen zwischen Unternehmer (B2B).
Aktuell häufen sich hier die Fälle, wo Verbraucher scheinbar doch in eine Abofalle getappt sind, obgleich es solche Abofallen gegenüber Verbrauchern gar nicht mehr geben dürfte.
Was hat es damit auf sich? Sei Einführung der Button-Lösung gibt es immer mehr Business to Business Portale im Internet. Das sind Portale speziell für Gewerbetreibenden. Dort können sich Gewerbetreibende anmelden und irgendwelche Dienstleistung in Anspruch nehmen. Die Anmeldung auf diesem Portal ist laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Portale nur für Gewerbetreibenden zulässig. In einer solchen Konstellation entfällt dann auch die Pflicht, den Kunden über die Kostenpflicht bei der Bestellung aufzuklären. Tatsächlich ist es aber meistens so, dass sich auch Verbraucher ohne Einschränkung auf diesen Portalen anmelden können. Denn es muß weder eine Gewerbeanmeldung oder eine Steuernummer angegeben werden. Und schon hat die Abofalle für den Verbraucher dann doch wieder zugeschnappt.
Allgemeiner Hinweis:
Sind Sie Verbraucher und haben sich ungewollt auf einem Business to Business Portal angemeldet und müssen nun 2 Jahre lang eine monatliche oder jährliche Gebühr bezahlen, dann lassen Sie prüfen , ob und mit welchen Mitteln Sie aus diesem ungewollten Vertrag entlassen werden können.
Sind Sie Gewerbetreibender und haben Sie sich auf einem Business to Business Portal angemeldet in der Annahme, die „Mitgliedschaft“ in diesem Portal sei kostenlos, dann lassen Sie prüfen, ob die Kostenpflicht wirksam ist oder ob es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Wie kann ich Ihnen helfen? Aufgrund der täglichen Bearbeitung derartiger Fälle kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich prüfe für Sie die Wirksamkeit der Mitgliedschaft und die Wirksamkeit der Verträge.
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